Integrationsmanagement

Der Gesetzgeber gibt im Sozialgesetzbuch IX (§ 84 Abs.2) Richtlinien zum Integrationsmanagement vor. Dieses muss erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen (zusammenhängend oder in Teilabschnitten) arbeitsunfähig ist. Der Auftrag richtet sich an die Unternehmen, die dann in der Regel ihren Betriebsarzt heranziehen. Sollte dieser nicht zur Verfügung stehen, so kann auch ein anderer Arzt oder Experte hinzugezogen werden, der dann unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht die Ursache der Arbeitsunfähigkeit mit dem Mitarbeiter erörtert und ggf. im Kontakt mit den behandelnden Ärzten weitere Schritte zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleitet.

 

Bei Langzeiterkrankungen unterstützen wir Sie mit unserer breiten Erfahrung auf dem Gebiet des Disability-Managements im Aufzeigen einer betriebsnahen Lösung, das heißt einen für den Arbeitgeber wie den Arbeitnehmer gangbaren Weg zu finden. Die konkrete individuelle Problemlösung wird von uns über ein Profilabgleichverfahren im Hinblick auf die vorhandenen Fähigkeiten des betroffenen Mitarbeiters und dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes zügig in Gang gebracht und der Integrationsprozess von uns fachlich begleitet. Im Unternehmen selbst sind die Personalverantwortlichen und die zuständigen Abteilungen eng eingebunden und das Verfahren ist für den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung transparent, so dass der Prozess im Dialog aller Beteiligten stattfinden kann. Aufgrund unserer persönlichen guten Kontakte zu Fachleuten der Rehabilitationsträger der Deutschen Rentenversicherung, der Arbeitsagentur und der Integrationsämter können im Einzelfall rasch weitere externe Kooperationspartner hinzu gezogen werden, um eine frühzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers nach Krankheit oder Unfall zu ermöglichen.

 

Ein gutes Integrationsmanagement mit kompetenter arbeitsmedizinischer Unterstützung ist ein Kennzeichen für erfolgreiches unternehmerisches Handeln. 

Nutzen Sie unsere Erfahrung!